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Mipa Isolierweiß / Absperrgrund

Produktinformationen "Mipa Isolierweiß / Absperrgrund"

Verwendungszweck: Mipa Isolierweiss ist ein lösemittelbasierender, geruchsarmer Isolier- und Absperrgrund auf Acrylharz-Basis für den Innen- und Außenbereich. Verhindert das Durchbluten von Verschmutzungen wie Rauch- bzw. Rußflecken, Nikotin, Tannin oder Farbstiften. Mipa Isolierweiss isoliert Wasserränder auf Putz, Beton und Holz und ist mit allen Dispersionsfarben überbeschichtbar. Auch auf Hartschaum (Styropor o.ä.) verwendbar.

Eigenschaften: - aromatenfrei und geruchsmild - für innen und außen - isoliert auch hartnäckige Verschmutzung - mit allen Dispersionsfarben überstreichbar - hochdeckend:deckt mit nur einem Anstrich - schnell trocknend - auf Styropor, Putz, Beton und Holz anwendbar Kenndaten in Anlehnung an DIN EN 13300 :

- Nassabriebklasse 1

- Deckkraftklasse 1, bei einer Ergiebigkeit von 7m² / Liter

- Glanzgrad: matt / weiss

- Maximale Korngröße: fein (<100 µm)

GHS Piktogramme, Gefahrenhinweise H- und P-Sätze: EUH066 - EUH066: Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen., EUH208 - EUH208: Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen., GHS02 - GHS02: H220: Extrem entzündbares Gas, GHS07 - GHS07: Haut oder Augenreizung, H226 - H226: Flüssigkeit und Dampf entzündbar., H336 - H336: Kann die Atemwege reizen., H412 - H412: H412: Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung., P210 - P210: Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen., P261 - P261: P261: Einatmen von Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol vermeiden., P280 - P280: Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen., P303+P361+P353 - P303+P361+P353: Bei Berührung mit der Haut (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen., P304+P340 - P304+P340: Bei Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen., P501 - P501: Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)

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